Verkaufs- und Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der
BFU Fixing GmbH
74626 Bretzfeld
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen von BFU Fixing GmbH an den Kunden. BFU Fixing GmbH widerspricht der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde unter Verweis auf solche bei BFU Fixing GmbH bestellt. Ihre Anerkennung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch BFU Fixing GmbH.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote, die BFU Fixing GmbH in Katalogen oder im Internet abbildet, sind eine unverbindliche Einladung an den Kunden zur Auftragserteilung. Sofern BFU Fixing GmbH individuelle Angebote kundenspezifisch erstellt, richtet sich deren Bindungswirkung nach dem Angebotsinhalt.
2.2 Nach Erteilung eines Auftrags durch den Kunden kommt es zum Vertragsabschluss mit BFU Fixing GmbH entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Übergabe der bestellten Artikel an den Kunden.
2.3 Zustande gekommene Verträge verpflichten den Kunden, die bestellten Artikel vereinbarungsgemäß abzunehmen und zu vergüten.
3. Vergütung
3.1 Angegebene Preise verstehen sich rein netto Frei Haus zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Es gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Ist mit dem Kunden eine Lieferfrist nach Vertragsabschluss vereinbart, die länger als vier Monate läuft, ist BFU Fixing GmbH berechtigt, Preise nach der am Tag der Lieferung aktuell gültigen veröffentlichten Preisliste zu berechnen. Sofern sich Preisangaben auf Verkaufseinheiten mit festgelegten Mengen beziehen, ist BFU Fixing GmbH berechtigt, bei der Abnahme von Mindermengen mit dem Kunden „Mindermengezuschläge“ zu vereinbaren.
3.3 Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung und -Versicherung sind im angegebenen Preis nicht enthalten und werden getrennt berechnet.
3.4 Bei Kleinaufträgen wird bei einem Auftragswert unter 500 Euro Frachtkosten in Höhe von 50,00€ erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Zahlung ist erfolgt, wenn BFU Fixing GmbH über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen kann.
4.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist BFU Fixing GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen sowie weitere Schäden, insbesondere die Kosten von nach Verzugseintritt erfolgten Mahnungen und höhere Zinsbelastungen geltend zu machen.
4.3 Wenn BFU Fixing GmbH Schecks und Wechsel annimmt, gilt die Annahme dieser nur erfüllungshalber. Hierdurch entstehende Kosten für Diskontierung und Einziehung des Wechsels trägt der Kunde.
4.4 Leitet BFU Fixing GmbH ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Kunden wegen Zahlungsverzugs ein, kann BFU Fixing GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht beglichene Rechnungen für Lieferungen zur sofortigen Zahlung fällig stellen.
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen als Gegenforderung ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung, Lieferzeit
5.1 Liefertermine und –fristen sind verbindlich, sofern diese vertraglich vereinbart werden. Sie beziehen sich mangels anderer Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Versendung der Artikel an den Kunden. Sie verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von BFU Fixing GmbH liegen, nicht verhindert werden können sowie betriebsfremd sind.
5.2 Zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang ist BFU Fixing GmbH berechtigt. Sofern BFU Fixing GmbH solche vornimmt, entstehen für den Kunden keine zusätzlichen Kosten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gelieferte Artikel herauszuverlangen, wenn wir vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum von BFU Fixing GmbH stehenden Artikel (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt BFU Fixing GmbH jedoch alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BFU Fixing GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BFU Fixing GmbH verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch macht, steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preises für die Vorbehaltsware zu.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, BFU Fixing GmbH einen Zugriff Dritter auf unbezahlte gelieferte Artikel, beispielsweise durch Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Im Fall der Pfändung lässt er uns eine Kopie des Pfändungsprotokolls zur weiteren Information zukommen.
7. Untersuchung und Mängelrüge, Rechte bei Mängeln
7.1 Der Kunde hat festgestellte Mängel BFU Fixing GmbH schriftlich anzuzeigen. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB mit ihren Rechtsfolgen im Hinblick auf den Verlust von Mängelrechten bei berechtigter Einrede der unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge durch BFU Fixing GmbH gilt uneingeschränkt. Diese kann erhoben werden, wenn der Kunde die Vornahme einer Kontrolle nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht unverzüglich vorgenommen hat und/oder hierbei aufgetretene oder versteckte Mängel nach Entdeckung nicht unverzüglich gerügt hat. Im Fall einer Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, die in Erscheinung tretenden Symptome präzise zu beschreiben und BFU Fixing GmbH die Artikel, sofern sie noch nicht verbraucht sind, zur Feststellung der behaupteten Mängel zur Verfügung zu stellen.
7.2 Ungeeignete Lagerung, Aufstellung, der Einsatz zu anderen als empfohlenen oder vertraglich vereinbarten Zwecken sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Veränderungen an gelieferten Artikeln befreien BFU Fixing GmbH von der Verantwortung für hierdurch entstehende Mängel. Üblicher, gebrauchsbedingter Verschleiß und Abnutzung berechtigen nicht zu Ansprüchen wegen Mängeln. Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels ebenso nachzuweisen, wie die Vereinbarung und Nichteinhaltung von Garantien, sofern er sich auf solche beruft.
7.3 Ansprüche des Kunden bei Mängeln richten sich im Übrigen nach den nachstehenden Regelungen sowie den ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat BFU Fixing GmbH die Möglichkeit zur Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu geben. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung kann BFU Fixing GmbH ablehnen, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden zuzumuten ist. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Nachfrist gescheitert, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.4 Bei Lieferung gebrauchter Artikel sind Ansprüche des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen, sofern BFU Fixing GmbH weder vorsätzlich gehandelt hat, noch Mängel arglistig verschwiegen hat.
7.5 Die Voraussetzungen für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln richten sich ausschließlich nach Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen.
7.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Sofern die Ansprüche von BFU Fixing GmbH vorsätzlich herbeigeführt wurden, gesetzlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (bei einem Bauwerk und Sachen für Bauwerke) sowie Abs. 3 (bei arglistigem Verschweigen von Mängeln) längere Verjährungsfristen vorgesehen sind, gelten die gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen ebenso wie für Rückgriffsansprüche aus einem Verbrauchsgüterkauf.
8. Haftung
BFU Fixing GmbH haftet bei Mängeln oder sonstigen haftungsauslösenden Gründen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden, die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung aus der Nichteinhaltung übernommener Garantien oder wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben ebenfalls unberührt. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von BFU Fixing GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast im Falle von Schäden zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsabschlusses vom Kunden erhaltenen Daten werden strikt unter Einhaltung der Regeln der geltenden Datenschutzgesetze erhoben. Insbesondere personenbezogene Daten werden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zu Abrechnungszwecken sowie zum Zwecke von Bonitätsprüfungen an sorgfältig ausgesuchte Partner, die auf den Datenschutz verpflichtet sind, weitergegeben oder übermittelt. Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von BFU Fixing GmbH.
10.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der mit dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehung ist das am Geschäftssitz von BFU Fixing GmbH zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. BFU Fixing GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) finden keine Anwendung.
Stand: 01.10.2010